• Präsident: Andreas Tremmel
  • Präsident Stv.: Gunther Heimel
  • Schriftführerin: Dr. Nina Langoth-Fehringer
  • Schriftführerin Stv.: Dr. Daniela Trampert-Paparella
  • Kassier: Ing. Günter Dürrmoser
  • Kassier Stvin.: Gerda Nigisch
  • Sportsektion: Dipl.-Ing. Mag. Lorenz Prommegger
  • Sportsektion Stv.: Dipl.-Ing. Benedikt Schraik

Clubartikel

Folgende Artikel können vom Club gegen die jeweilige Aufwandsentschädigung erworben werden:

Schirmkappe 12 ,-
Clubstander groß 17 ,-
Clubstander klein 10 ,-
Aufkleber groß 4 ,-
Aufkleber klein 3 ,-
Anstecknadel 3 ,-

Bilder

Statuten

ÖSV-Mitgliedsverein Nr.67

S T A T U T E N des Vereines “SEGELCLUB PODERSDORF-NORD”
Ausgabe V3.0 / Stand 21.11.2002

§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen “SEGELCLUB PODERSDORF-NORD”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Podersdorf.
(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Burgenland.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2
Zweck des Vereines
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt :
(a) Gemeinsames und geeintes Auftreten nach außen zur Wahrung unserer Interessen als Segler gegenüber Dritten (z.B. Behörden, Verbänden, Vereinen).
(b) Erwirkung von Begünstigungen wirtschaftlicher, finanzieller, steuerrechtlicher und dgl. Belange (z.B. günstigerer Einkauf von Segelausrüstung).
(c) Informationsaustausch zwischen Seglern.
(d) Abhaltung von Segelveranstaltungen (Regatten).
(e) Betreuung der Mitglieder in allen Belangen des Segelsportes.
(f) Förderung des Jugendsegelsportes.

§3
Tätigkeit und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes
(1) Als ideelle Mittel dienen :
Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Segelveranstaltungen (Regatten), Informationsschriften.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch :
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
(b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
(c) Spenden und sonstige Zuwendungen

§4
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, aktive und Jugend Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene Mitglieder, die Inhaber eines Bestandsvertrages mit der Gemeinde Podersdorf über einen Liegeplatz am Nordstrand sind, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages finanziell unterstützen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen aber keinen Bestandsvertrag mit der Gemeinde Podersdorf haben (z.B. Angehörige, Verwandte oder Freunde des Liegeplatzbenützers).
(4) Aktive Mitglieder sind jene Mitglieder, die Inhaber eines Bestandsvertrages mit der Gemeinde Podersdorf über einen Liegeplatz am Nordstrand sind, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages finanziell unterstützen und darüber hinaus Mitglieder des Österreichischen Segel Verbandes (ÖSV) sind.
(5) Jugend Mitglieder sind jene Mitglieder, die das 19. Lebensjahr, oder für den Fall eines Studiums das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages finanziell unterstützen und darüber hinaus Mitglieder des Österreichischen Segel Verbandes (ÖSV) sind. Bis zur Vollendung der 19. Lebensjahres bedarf Ihre Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können handlungsfähige Personen beiderlei Geschlechts werden. Um die Aufnahme haben sie schriftlich anzusuchen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, aktiven und Jugend Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur mit 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3-maliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Bei Beendigung des Bestandsvertrages mit der Gemeinde Podersdorf wird eine ordentliche oder aktive Mitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft mit dem nächsten Jahreswechsel umgewandelt bzw. ist auf Wunsch des Mitgliedes ein Austritt aus dem Verein möglich.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und aktiven Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(4) Der SCPN unterwirft sich hinsichtlich seiner aktiven Mitglieder und seiner Jugend Mitglieder, für die Dauer der Mitgliedschaft beim ÖSV, den jeweiligen Satzungen des ÖSV, und anerkennt, daß Strafen (Verweise, Sperre, Suspendierung und Ausschließung), die vom ÖSV verhängt werden, vom SCPN bezüglich seiner aktiven Mitglieder und seiner Jugend Mitglieder, zu vollziehen sind.
(5) Die Daten der Mitglieder unterliegen dem Datenschutz. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, daß personenbezogene Daten, insbesondere, Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und Funktion im Verein, den Dach-, Landes-, Bundes- und Fachverbänden, seine, für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge, sowie seine fachliche und organisatorische Ausbildung, mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines, der Dach-, Landes-, Bundes- und Fachverbände, verarbeitet und weitergegeben werden; dies im Besonderen zur Information, Führung der Buchhaltung, der Yachtregister und Zustellung von Informationsmaterial.

§8
Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§9
Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt. Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung müssen mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder wenn wenigstens ein Zehntel der ordentlichen und aktiven Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe des Grundes beim Vorstand darum ansucht, zu erfolgen.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 3 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die aktiven Mitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinesmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so findet 30 Minuten später eine Generalversammlung mit der selben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert, der Vorstand bzw. ein einzelnes Mitglied des Selben enthoben oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten :
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(b) Beschlußfassung über den Voranschlag.
(c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
(d) Entlastung des Vorstandes.
(e) Die Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitglieds-beiträge für ordentliche, aktive, außerordentliche und Jugend Mitglieder.
(f) Die Beschlußfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereines.
(g) Die Beratung und Beschlußfassung über die dem Vorstand vorgelegten Anträge.

§11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Leiter der Sektion Sport sowie deren Stellvertreter.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand tritt mindestens 2 mal innerhalb von 12 Monaten zusammen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(8) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12
Aufgabenkreis des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten :
(a) die Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(b) Vorbereitung der Generalversammlung;
(c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
(d) Verwaltung des Vereinesvermögens;
(e) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinesmitgliedern;
(f) Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten;
(g) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;
(h) Vorbereitung und Aussendung von Mitgliederinformationen;
(i) das Betreiben des Vereinszwecks entsprechend dem §2 der Statuten.

§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Er vertritt den Verein nach außen, insbesondere gegenüber Behörden, Verbänden und dritten Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorganes.
(2) Der Schriftführer verfaßt alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und Dokumente, besorgt die Geschäfte des Vereinsarchives und hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
(3) Der Kassier besorgt die Verbuchung und Verwaltung der dem Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.
(4) Der Leiter der Sektion Sport organisiert alle sportlichen Aktivitäten gemäß §2 der Statuten und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich
(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann und Schriftführer, soferne sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und Kassier zu unterfertigen.
(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kassieres und des Leiters der Sektion Sport ihre Stellvertreter.

§14
Die Rechnungsprüfer
(1) Von der Generalversammlung werden 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, die sparsame Verwendung der dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel (Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.) zu überwachen, den Rechnungsabschluß zu überprüfen und der Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
(3) Die Rechnungsprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.
(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11; Abs.3,8 und 9 sinngemäß.

§15
Schiedsgericht
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den letzteren untereinander, entscheidet endgültig das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, daß jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter wählt und dem Vorstand namhaft macht, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an eine bestimmte Norm gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16
Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines muß mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder in einer eigens hiezu bestimmten Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Das vorhandene Vermögen des Vereines darf im Falle seiner freiwilligen Auflösung in keiner wie auch immer gearteten Form, den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es fällt ausschließlich und zur Gänze gemeinnützigen Zwecken (im Sinne §§ 34 ff. BAO), oder einer Organisation, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt, zu.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Vereinsauflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.